Satzung des Gesangvereins Hasel e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Gesangverein Hasel e.V. wurde 1875 gegründet, hat seinen Sitz in Hasel und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Schopfheim unter dem Aktenzeichen VR 95 eingetragen. Er wurde im Jahre 1875 unter dem Namen „Gesangverein Männerchor Hasel“ ge gründet und im Jahre 1968 mit dem „Gemischten Chor Hasel“ vereinigt. § 2 Zweck des Vereins Der Verein bezweckt die Pflege des Chorgesanges. Zur Erreichung dieses Zieles hält er regelmäßige Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus. Vielmehr soll sie zusätzlich dazu dienen, das Gemeinschaftgefühl der Vereinsmitglieder unterei nander zu fördern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos und ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Bil dung und Kunstpflege tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder kon fessionellen Richtung. § 3 Mitglieder Der Verein besteht aus singenden (aktiven) und fördernden (passiven) Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu sin gen. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich oder mündlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a ) durch freiwilligen Austritt b ) durch Tod c ) durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitglie derversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb zwei Monaten nach Ein gang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Ge brauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist. § 5 Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an die Singstunden und Auftritten des Vereins teilzunehmen. Jedes fördernde (passive) Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz für alle Mitglieder. Singende Mitglieder haben die Pflicht, die bei Konzerten und Veranstaltungen des Vereins anfallenden notwendigen manuellen Arbeiten für Vorbereitung, Durchführung und Aufräumen durchzuführen. Zum Ehrenmitglied des Vereins wird ernannt: 1 . Jedes singende Mitglied, das mindestens fünfundzwanzig Jahre als aktive Sängerin oder aktivem Sänger dem Verein angehört hat. 2 . Jede natürliche Person auf Beschluss der Vorstandschaft wenn sie sich in besonderer Weise um die Vereinsinteressen verdient gemacht hat. § 6 Verwendung der Finanzmittel Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand können die Mit-glieder des geschäftsführenden Vorstandes eine angemessene jährliche Vergütung, zurzeit bis zu 720,--, steuerfrei erhalten. Der Höchstbetrag dieser Vergütung richtet sich nach der im Abrechnungsjahr gültigen Höchstbetrag der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1 . die Mitgliederversammlung (Generalversammlung), 2 . die Vorstandschaft § 8 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ist mindestens einmal pro Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Die jährliche, turnusgemäße Mitgliederversammlung findet in der Regel anfangs Januar statt. Die Mitglieder sind mindestens vierzehn Tage vor Versammlungstermin durch Anzeige im Gemeindemitteilungsblatt einzuladen. Es gilt der Erscheinungstermin des Mitteilungsblattes. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage von Versammlungstermin schriftlich einzuladen. Es gilt das Datum des Postabganges. Die Einladung wird an die zuletzt dem Verein bekannten Anschriften adressiert. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden (1. Vorstand) oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben. 1 . Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung, 2 . Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes, 3 . Wahl des Vorstandes, 4 . Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren, 5 . Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für fördernde Mitglieder, 6 . Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes, 7 . Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, 8 . Entscheidung über die Berufung nach §§ 3 und 4 der Satzung, 9 . Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. § 9 Die Vorstandschaft Die Vorstandschaft besteht aus 1 . dem geschäftsführenden Vorstand, 2 . dem Chorleiter bzw. der Chorleiterin 3 . dem Beirat (Ausschuss), gebildet aus mindestens sechs singenden Mitgliedern sowie einem fördernden Mitglied. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an 1 . der erste Vorsitzende (1. Vorstand), 2 . der zweite Vorsitzende (2. Vorstand), 3 . der Schriftführer, 4 . der Kassenführer (Rechner). Vorstand nach § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder vertritt alleine. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernehmen auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl der Vorstandschaft. Jedes Mitglied der Vorstandschaft wird in der Regel auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Der Chorleiter wird durch die Vorstandschaft auf unbestimmte Zeit berufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. § 10 Das Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 11 Mitgliedschaft in übergeordneten Verbänden Der Gesangverein Hasel e.V. ist Mitglied des Alemannischen Chorverbandes e.V. und des Badischen Chorverbandes e.V. im Deutschen Chorverband e.V. § 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (z.B. PC) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug vereinbart), Telefonnummern (Festnetz- und Handynummern) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Vereinseintritt und Funktion im Verein. Im Zusammenhang mit seinem Vereinsbetrieb und seinen Veranstaltungen (z.B. Ehrungen) veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Fotos und Video-Clips seiner Mitglieder auf seiner Homepage, auf Facebook, im Gemeindemitteilungsblatt und auf Festschriften. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. Als Mitglied des Alemannischen-, des Badischen- und Deutschen Chorverbandes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, und E-Mail-Adresse. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. § 12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens 75 % der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der erste und der zweite Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hasel zwecks Verwendung für die Förderung der Chormusik. § 13 Inkrafttreten der Satzung Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 26. Juli 2015 beschlossen worden und am gleichen Tag in Kraft getreten. <<< Ende der Satzung >>> Anhang zur Satzung des Gesangvereins Hasel e.V. (Fassung vom 26. Juli 2015) Regelung: Wann singt der Verein seinen Mitgliedern: Aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern mit langer aktiver Mitgliedschaft 1 . zur Hochzeit 2 . zur goldenen und diamantenen Hochzeit 3 . zum Geburtstag (ab dem 60. Lebensjahr alle 5 Jahre) 4 . zur Beerdigung Passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern ohne aktiver Mitgliedschaft: 1 . zur goldenen und diamantenen Hochzeit 2 . zum Geburtstag (ab dem 70. Lebensjahr alle 5 Jahre) 3 . im Sterbejahr am Totensonntag auf dem Friedhof Nicht gesungen wird in folgenden Fällen: 1 . auf Wunsch des Mitgliedes bei Todesfällen seine nächsten Angehörigen 2 . der Verein befindet sich in den Ferien 3 . die Tagesstärke des Chores ist unzureichend In Zweifelsfällen entscheidet die Vorstandschaft. Öffentliche Auftritte Öffentlichen Auftritte, die auf Wunsch der Gemeinde oder der Kirchengemeinde stattfinden sollen, werden von der Vorstandschaft im Vorfeld von Fall zu Fall geprüft und nach Berücksichtigung der Tagesstärke des Chores zu- oder abgesagt. Ständchen bei Dritten (Nichtmitgliedern) Unsere Vorstandschaft ist bereit, Anfragen von Dritten zu Auftritten wohlwollend zu prüfen und zu entscheiden. Entscheidungsgrundlagen sind 1 . rechtzeitige Anfrage des Nichtmitgliedes 2 . Singstärke des Chores am Wunschtermin 3 . Einigung über die Aufwandserstattung
Transparenz und Offenheit sind für uns wichtig. Deshalb ist es für uns selbstverständlich unsere Satzung für unsere Mitglieder und Interessenten auf unserern Internetseiten verfügbar zu haben.
Gesangverein  Hasel e.V.

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Hasel e.V.

Transparenz und Offenheit sind für uns wichtig. Deshalb ist es für uns selbstverständlich unsere Satzung für unsere Mitglieder und Interessenten auf unserern Internetseiten verfügbar zu haben.

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