Satzung des Gesangvereins Hasel e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der
Gesangverein
Hasel
e.V.
wurde
1875
gegründet,
hat
seinen
Sitz
in
Hasel
und
ist
im
Vereinsregister
des
Amtsgerichts
Schopfheim
unter
dem
Aktenzeichen
VR
95
eingetragen.
Er
wurde
im
Jahre 1875 unter dem Namen „Gesangverein Männerchor Hasel“ ge
gründet und im Jahre 1968 mit dem „Gemischten Chor Hasel“ vereinigt.
§ 2
Zweck des Vereins
Der
Verein
bezweckt
die
Pflege
des
Chorgesanges.
Zur
Erreichung
dieses
Zieles
hält
er
regelmäßige
Chorproben
ab,
veranstaltet
Konzerte
und
stellt
sich
mit
seinem
Singen
in
den
Dienst
der
Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus. Vielmehr soll sie zusätzlich dazu dienen, das Gemeinschaftgefühl der Vereinsmitglieder unterei
nander zu fördern.
Der
Verein
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke
im
Sinne
des
Abschnitts
„Steuerbegünstigte
Zwecke“
der
Abgabenordnung.
Er
ist
selbstlos
und
ohne
Absicht
auf
Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Bil
dung und Kunstpflege tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder kon
fessionellen Richtung.
§ 3
Mitglieder
Der
Verein
besteht
aus
singenden
(aktiven)
und
fördernden
(passiven)
Mitgliedern.
Singendes
Mitglied
kann
jede
stimmbegabte
Person
sein.
Förderndes
Mitglied
kann
jede
natürliche
oder
juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu sin
gen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich oder mündlich nachzusuchen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a
)
durch freiwilligen Austritt
b
)
durch Tod
c
)
durch Ausschluss.
Der
freiwillige
Austritt
erfolgt
durch
schriftliche
Erklärung
gegenüber
dem
Vorstand
unter
Einhaltung
einer
vierteljährlichen
Kündigungsfrist
zum
Schluss
eines
Kalenderjahres.
Bis
zu
diesem
Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein
Mitglied
kann,
wenn
es
gegen
die
Vereinsinteressen
gröblich
verstoßen
hat,
mit
sofortiger
Wirkung
durch
den
Vorstandschaft
ausgeschlossen
werden.
Vor
der
Beschlussfassung
ist
dem
Mitglied
unter
Setzung
einer
angemessenen
Frist
Gelegenheit
zur
Rechtfertigung
zu
geben.
Der
Beschluss
über
den
Ausschluss
ist
mit
Gründen
zu
versehen
und
dem
Mitglied
mittels
eingeschriebenen
Briefes
bekannt
zu
machen.
Gegen
diesen
Beschluss
steht
dem
Mitglied
die
Berufung
zur
Mitgliederversammlung
zu.
Die
Berufung
muss
innerhalb
einer
Frist
von
einem
Monat
ab
Zugang
des
eingeschriebenen
Briefes
beim
Vorstand
eingelegt
werden.
Die
Mitglie
derversammlung,
die
über
die
Berufung
entscheidet,
ist
innerhalb
zwei
Monaten
nach
Ein
gang
der
Berufungsschrift
einzuberufen.
Macht
ein
Mitglied
von
der
Berufung
keinen
Ge
brauch,
so
unterwirft
es
sich
damit
dem
Ausschließungsbeschluss
mit
der
Folge,
dass
eine
gerichtliche
Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Alle
Mitglieder
haben
die
Interessen
des
Vereins
zu
fördern,
die
singenden
Mitglieder
außerdem
die
Pflicht,
regelmäßig
an
die
Singstunden
und
Auftritten
des
Vereins
teilzunehmen.
Jedes
fördernde
(passive)
Mitglied
ist
verpflichtet,
den
von
der
Mitgliederversammlung
festgesetzten
Jahresbeitrag
pünktlich
zu
entrichten.
Gleiches
gilt
für
den
von
der
Mitgliederversammlung
aus
besonderem
Anlass
beschlossenen
Umlagesatz
für
alle
Mitglieder.
Singende
Mitglieder
haben
die
Pflicht,
die
bei
Konzerten
und
Veranstaltungen
des
Vereins
anfallenden
notwendigen
manuellen Arbeiten für Vorbereitung, Durchführung und Aufräumen durchzuführen.
Zum Ehrenmitglied des Vereins wird ernannt:
1
.
Jedes singende Mitglied, das mindestens fünfundzwanzig Jahre als aktive Sängerin oder aktivem Sänger dem Verein angehört hat.
2
.
Jede natürliche Person auf Beschluss der Vorstandschaft wenn sie sich in besonderer Weise um die Vereinsinteressen verdient gemacht hat.
§ 6
Verwendung der Finanzmittel
Mittel
des
Vereins
dürfen
nur
für
die
satzungsmäßigen
Zwecke
verwendet
werden.
Die
Mitglieder
erhalten
keine
Zuwendungen
aus
Mittel
des
Vereins.
Es
darf
keine
Person
durch
Ausgaben,
die
dem
Zweck
der
Körperschaft
fremd
sind
oder
durch
unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen
begünstigt
werden.
Die
Mitglieder
des
geschäftsführenden
Vorstandes
haben
Anspruch
auf
Ersatz
der
ihnen
entstandenen
notwendigen
Auslagen
und
Aufwendungen.
Für
den
Zeitaufwand
können
die
Mit-glieder
des
geschäftsführenden
Vorstandes
eine
angemessene
jährliche
Vergütung,
zurzeit
bis
zu
€
720,--,
steuerfrei
erhalten.
Der
Höchstbetrag
dieser
Vergütung
richtet
sich
nach
der
im
Abrechnungsjahr
gültigen
Höchstbetrag
der
Ehrenamtspauschale
nach
§
3
Nr.
26
a
Einkommensteuergesetz.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1
.
die Mitgliederversammlung (Generalversammlung),
2
.
die Vorstandschaft
§ 8
Die Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung
(Generalversammlung)
ist
mindestens
einmal
pro
Jahr
durch
den
Vorstand
einzuberufen.
Im
Übrigen
dann,
wenn
mindestens
ein
Drittel
der
Mitglieder
dies
beantragen.
Die
jährliche,
turnusgemäße
Mitgliederversammlung
findet
in
der
Regel
anfangs
Januar
statt.
Die
Mitglieder
sind
mindestens
vierzehn
Tage
vor
Versammlungstermin
durch
Anzeige
im
Gemeindemitteilungsblatt
einzuladen.
Es
gilt
der
Erscheinungstermin
des
Mitteilungsblattes.
Zu
außerordentlichen
Mitgliederversammlungen
sind
alle
Mitglieder
mindestens
14
Tage
von
Versammlungstermin
schriftlich
einzuladen.
Es
gilt
das
Datum
des
Postabganges.
Die
Einladung
wird
an
die
zuletzt
dem
Verein
bekannten
Anschriften
adressiert.
Die
ordnungsgemäß
einberufene
Mitgliederversammlung
ist
ohne
Rücksicht
auf
die
erschienene
Anzahl
der
Mitglieder
beschlussfähig.
Die
Mitgliederversammlung
wird
vom
ersten
Vorsitzenden
(1.
Vorstand)
oder
dessen
Vertreter
geleitet.
Alle
Beschlüsse,
mit
Ausnahme
des
Beschlusses
zur
Auflösung
des
Vereins,
werden
mit
einfacher
Stimmenmehrheit
gefasst
und
durch
den
Schriftführer
protokolliert.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben.
1
.
Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
2
.
Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
3
.
Wahl des Vorstandes,
4
.
Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren,
5
.
Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für fördernde Mitglieder,
6
.
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
7
.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
8
.
Entscheidung über die Berufung nach §§ 3 und 4 der Satzung,
9
.
Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 9
Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus
1
.
dem geschäftsführenden Vorstand,
2
.
dem Chorleiter bzw. der Chorleiterin
3
.
dem Beirat (Ausschuss), gebildet aus mindestens sechs singenden Mitgliedern sowie einem fördernden Mitglied.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
1
.
der erste Vorsitzende (1. Vorstand),
2
.
der zweite Vorsitzende (2. Vorstand),
3
.
der Schriftführer,
4
.
der Kassenführer (Rechner).
Vorstand
nach
§
26
BGB
ist
der
erste
Vorsitzende
und
der
zweite
Vorsitzende.
Jeder
vertritt
alleine.
Scheidet
ein
Mitglied
des
geschäftsführenden
Vorstandes
während
der
Wahlzeit
aus,
so
übernehmen
auf
Beschluss
der
Vorstandschaft
eines
der
übrigen
Mitglieder
die
Geschäfte
des
Ausgeschiedenen
bis
zur
satzungsmäßigen
Neuwahl
der
Vorstandschaft.
Jedes
Mitglied
der
Vorstandschaft
wird
in
der
Regel
auf
zwei
Jahre
gewählt.
Er
bleibt
so
lange
im
Amt,
bis
ein
Nachfolger
gewählt
ist.
Der
Chorleiter
wird
durch
die
Vorstandschaft
auf
unbestimmte
Zeit
berufen.
Der
Vorstand
fasst
seine
Beschlüsse
in
Vorstandssitzungen,
die
vom
Vorsitzenden
oder
stellvertretenden
Vorsitzenden
schriftlich
oder
mündlich
einberufen
werden.
Die
Beschlüsse
des
Vorstands
und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Mitgliedschaft in übergeordneten Verbänden
Der Gesangverein Hasel e.V. ist Mitglied des Alemannischen Chorverbandes e.V. und des Badischen Chorverbandes e.V. im Deutschen Chorverband e.V.
§ 12
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Der
Verein
erhebt,
verarbeitet
und
nutzt
personenbezogene
Daten
seiner
Mitglieder
unter
Einsatz
von
Datenverarbeitungsanlagen
(z.B.
PC)
zur
Erfüllung
der
gemäß
dieser
Satzung
zulässigen
Zwecke
und
Aufgaben,
beispielsweise
im
Rahmen
der
Mitgliederverwaltung.
Hierbei
handelt
es
sich
insbesondere
um
folgende
Mitgliederdaten:
Name
und
Anschrift,
Bankverbindung
(falls
Lastschrifteinzug vereinbart), Telefonnummern (Festnetz- und Handynummern) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Vereinseintritt und Funktion im Verein.
Im
Zusammenhang
mit
seinem
Vereinsbetrieb
und
seinen
Veranstaltungen
(z.B.
Ehrungen)
veröffentlicht
der
Verein
personenbezogene
Daten,
Fotos
und
Video-Clips
seiner
Mitglieder
auf
seiner
Homepage,
auf
Facebook,
im
Gemeindemitteilungsblatt
und
auf
Festschriften.
Ein
Mitglied
kann
jederzeit
gegenüber
dem
Vorstand
der
Veröffentlichung
von
Einzelfotos
seiner
Person
widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
Als
Mitglied
des
Alemannischen-,
des
Badischen-
und
Deutschen
Chorverbandes
ist
der
Verein
verpflichtet,
bestimmte
personenbezogene
Daten
dorthin
zu
melden.
Übermittelt
werden
Namen
der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, und E-Mail-Adresse.
Durch
ihre
Mitgliedschaft
und
die
damit
verbundene
Anerkennung
dieser
Satzung
stimmen
die
Mitglieder
der
Erhebung,
Verarbeitung
und
Nutzung
ihrer
personenbezogenen
Daten
in
dem
vorgenannten
Ausmaß
und
Umfang
zu.
Eine
anderweitige,
über
die
Erfüllung
seiner
satzungsgemäßen
Aufgaben
und
Zwecke
hinausgehende
Datenverwendung
ist
dem
Verein
nur
erlaubt,
sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die
Auflösung
des
Vereins
kann
nur
in
einer
Mitgliederversammlung
mit
Zustimmung
von
mindestens
75
%
der
erschienen
Mitglieder
beschlossen
werden.
Sofern
die
Mitgliederversammlung
nichts
anderes
beschließt
sind
der
erste
und
der
zweite
Vorsitzende
die
gemeinsam
vertretungsberechtigten
Liquidatoren.
Bei
Auflösung
des
Vereins
oder
bei
Wegfall
steuerbegünstigter
Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hasel zwecks Verwendung für die Förderung der Chormusik.
§ 13
Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 26. Juli 2015 beschlossen worden und am gleichen Tag in Kraft getreten.
<<< Ende der Satzung >>>
Anhang zur Satzung des Gesangvereins Hasel e.V. (Fassung vom 26. Juli 2015)
Regelung: Wann singt der Verein seinen Mitgliedern:
Aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern mit langer aktiver Mitgliedschaft
1
.
zur Hochzeit
2
.
zur goldenen und diamantenen Hochzeit
3
.
zum Geburtstag (ab dem 60. Lebensjahr alle 5 Jahre)
4
.
zur Beerdigung
Passiven
Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern ohne aktiver Mitgliedschaft:
1
.
zur goldenen und diamantenen Hochzeit
2
.
zum Geburtstag (ab dem 70. Lebensjahr alle 5 Jahre)
3
.
im Sterbejahr am Totensonntag auf dem Friedhof
Nicht gesungen wird in folgenden Fällen:
1
.
auf Wunsch des Mitgliedes bei Todesfällen seine nächsten Angehörigen
2
.
der Verein befindet sich in den Ferien
3
.
die Tagesstärke des Chores ist unzureichend
In Zweifelsfällen entscheidet die Vorstandschaft.
Öffentliche Auftritte
Öffentlichen
Auftritte,
die
auf
Wunsch
der
Gemeinde
oder
der
Kirchengemeinde
stattfinden
sollen,
werden
von
der
Vorstandschaft
im
Vorfeld
von
Fall
zu
Fall
geprüft
und
nach
Berücksichtigung
der Tagesstärke des Chores zu- oder abgesagt.
Ständchen bei Dritten (Nichtmitgliedern)
Unsere Vorstandschaft ist bereit, Anfragen von Dritten zu Auftritten wohlwollend zu prüfen und zu entscheiden.
Entscheidungsgrundlagen sind
1
.
rechtzeitige Anfrage des Nichtmitgliedes
2
.
Singstärke des Chores am Wunschtermin
3
.
Einigung über die Aufwandserstattung
Transparenz und Offenheit sind für uns wichtig. Deshalb
ist es für uns selbstverständlich unsere Satzung für unsere
Mitglieder und Interessenten auf unserern Internetseiten
verfügbar zu haben.