Satzung
des Gesangvereins Hasel e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der
Gesangverein
Hasel
e.V.
wurde
1875
gegründet,
hat
seinen
Sitz
in
Hasel
und
ist
im
Vereinsregister
des
Amtsgerichts
Freiburg
im
Breisgau
eingetragen.
Er
wurde
im Jahre 1875 unter dem Namen „Gesangverein Männerchor Hasel“ gegründet und im Jahre 1968 mit dem „Gemischten Chor Hasel“ vereinigt.
§ 2
Zweck des Vereins
Der
Verein
bezweckt
die
Pflege
des
Chorgesanges.
Zur
Erreichung
dieses
Zieles
hält
er
regelmäßige
Chorproben
ab,
veranstaltet
Konzerte
und
stellt
sich
mit
seinem
Singen
in
den
Dienst
der
Öffentlichkeit.
Diese
Absicht
schließt
Geselligkeit
nicht
aus.
Vielmehr
soll
sie
zusätzlich
dazu
dienen,
das
Gemeinschaftsgefühl
der
Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
Der
Verein
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke
im
Sinne
des
Abschnitts
„Steuerbegünstigte
Zwecke“
der
Abgabenordnung.
Er
ist
selbstlos
und ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Bildung und Kunstpflege tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3
Mitglieder
Der
Verein
besteht
aus
singenden
(aktiven)
und
fördernden
(passiven)
Mitgliedern.
Singendes
Mitglied
kann
jede
stimmbegabte
Person
sein.
Förderndes
Mitglied
kann
jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder mündlich nachzusuchen.
Über
die
Aufnahme
entscheidet
der
geschäftsführende
Vorstand.
Lehnt
dieser
den
Aufnahmeantrag
ab,
so
steht
dem
Betroffenen
die
Berufung
zur
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a
)
durch freiwilligen Austritt
b
)
durch Tod
c
)
durch Ausschluss.
Der
freiwillige
Austritt
erfolgt
durch
schriftliche
Erklärung
gegenüber
dem
geschäftsführenden
Vorstand
unter
Einhaltung
einer
vierteljährlichen
Kündigungsfrist
zum
Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein
Mitglied
kann,
wenn
es
gegen
die
Vereinsinteressen
gröblich
verstoßen
hat,
mit
sofortiger
Wirkung
durch
den
geschäftsführenden
Vorstand
ausgeschlossen
werden.
Vor
der
Beschlussfassung
ist
dem
Mitglied
unter
Setzung
einer
angemessenen
Frist
Gelegenheit
zur
Rechtfertigung
zu
geben.
Der
Beschluss
über
den
Ausschluss
ist
mit
Gründen
zu
versehen
und
dem
Mitglied
mittels
eingeschriebenen
Briefes
bekannt
zu
machen.
Gegen
diesen
Beschluss
steht
dem
Mitglied
die
Berufung
zur
Mitgliederversammlung
zu.
Die
Berufung
muss
innerhalb
einer
Frist
von
einem
Monat
ab
Zugang
des
eingeschriebenen
Briefes
beim
Vorstand
eingelegt
werden.
Die
Mitgliederversammlung,
die
über
die
Berufung
entscheidet,
ist
innerhalb
zwei
Monaten
nach
Eingang
der
Berufungsschrift
einzuberufen.
Macht
ein
Mitglied
von
der
Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Alle
Mitglieder
haben
die
Interessen
des
Vereins
zu
fördern,
die
singenden
Mitglieder
außerdem
die
Pflicht,
regelmäßig
an
die
Singstunden
und
Auftritten
des
Vereins
teilzunehmen.
Jedes
fördernde
(passive)
Mitglied
ist
verpflichtet,
den
von
der
Mitgliederversammlung
festgesetzten
Jahresbeitrag
pünktlich
zu
entrichten.
Gleiches
gilt
für
den
von
der
Mitgliederversammlung
aus
besonderem
Anlass
beschlossenen
Umlagesatz
für
alle
Mitglieder.
Singende
Mitglieder
haben
die
Pflicht,
die
bei
Konzerten
und Veranstaltungen des Vereins anfallenden notwendigen manuellen Arbeiten für Vorbereitung, Durchführung und Aufräumen durchzuführen.
Zum Ehrenmitglied des Vereins wird auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands ernannt:
a
)
Jedes singende Mitglied, das mindestens fünfundzwanzig Jahre als aktive Sängerin oder aktivem Sänger dem Verein angehört hat.
b
)
Jede natürliche Person auf Beschluss der Vorstandschaft, wenn sie sich in besonderer Weise um die Vereinsinteressen verdient gemacht hat.
§ 6
Verwendung der Finanzmittel
Mittel
des
Vereins
dürfen
nur
für
die
satzungsmäßigen
Zwecke
verwendet
werden.
Die
Mitglieder
erhalten
keine
Zuwendungen
aus
Mittel
des
Vereins.
Es
darf
keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die
Mitglieder
des
geschäftsführenden
Vorstandes
haben
Anspruch
auf
Ersatz
der
ihnen
entstandenen
notwendigen
Auslagen
und
Aufwendungen.
Für
den
Zeitaufwand
können
die
Mit-glieder
des
geschäftsführenden
Vorstandes
eine
angemessene
jährliche
Vergütung,
zurzeit
bis
zu
€
720,--,
steuerfrei
erhalten.
Der
Höchstbetrag
dieser
Vergütung richtet sich nach der im Abrechnungsjahr gültigen Höchstbetrag der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a
)
die Mitgliederversammlung (Generalversammlung),
b
)
die Vorstandschaft
§ 8
Die Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung
(Generalversammlung)
ist
mindestens
einmal
pro
Jahr
durch
den
Vorstand
einzuberufen.
Im
Übrigen
dann,
wenn
mindestens
ein
Drittel
der Mitglieder dies beantragen.
Die
Mitglieder
sind
mindestens
vierzehn
Tage
vor
Versammlungstermin
durch
Anzeige
im
Gemeindemitteilungsblatt
(Amtsblatt
der
Gemeinde
Hasel)
einzuladen.
Es
gilt
der
Erscheinungstermin
des
Mitteilungsblattes.
Auswärtige
Mitglieder
sind
schriftlich
einzuladen.
Es
gilt
das
Datum
des
Postabganges.
Die
Einladung
wird,
an
die
zuletzt dem Verein bekannten Anschriften adressiert.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die
Mitgliederversammlung
wird
von
einem
Mitglied
des
geschäftsführenden
Vorstands
geleitet.
Alle
Beschlüsse,
mit
Ausnahme
des
Beschlusses
zur
Auflösung
des
Vereins,
werden
mit
einfacher
Stimmenmehrheit
gefasst
und
durch
den
Schriftführer
protokolliert.
Stimmberechtigt
sind
alle
Mitglieder.
Stimmengleichheit
gilt
als
Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben.
a
)
Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
b
)
Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
c
)
Wahl des Vorstandes,
d
)
Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren,
e
)
Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für fördernde Mitglieder,
f
)
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
g
)
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
h
)
Entscheidung über die Berufung nach §§ 3 und 4 der Satzung,
i
)
Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.
Jedem
Mitglied
steht
das
Recht
zu,
Anträge
einzubringen.
Diese
Anträge
sind
mindestens
acht
Tage
vor
der
Mitgliederversammlung
schriftlich
und
begründet
beim
Vorstand einzureichen.
§ 9
Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus
a
)
dem geschäftsführenden Vorstand,
b
)
dem Fachvorstand,
c
)
dem Beirat (Ausschuss), gebildet aus mindestens vier singenden Mitgliedern, dem Chorleiter sowie einem fördernden Mitglied.
Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB
Der
geschäftsführende
Vorstand
besteht
aus
einem
Team
von
mindestens
zwei
und
höchstens
fünf
Personen,
von
denen
jeweils
zwei
gemeinsam
vertretungsberechtigt
sind.
Über
die
Zahl
der
Vorstandsmitglieder
entscheidet
die
Mitgliederversammlung
bei
der
Bestellung
des
Vorstands.
Über
die
interne
Aufgabenverteilung
entscheidet
der Vorstand in seiner Geschäftsordnung.
Scheidet
ein
Mitglied
des
geschäftsführenden
Vorstandes
während
der
Wahlzeit
aus,
so
übernehmen
auf
Beschluss
der
Vorstandschaft
eines
der
übrigen
Mitglieder
die
Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl der Vorstandschaft.
Der Fachvorstand
Fachvorstände
im
Verein
sind
Vorstandsmitglieder,
das
für
einen
bestimmten
Fachbereich
oder
eine
spezifische
Aufgabe
innerhalb
des
Vereins
zuständig
sind.
Sie
werden vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt.
Folgende Fachvorstände müssen besetzt werden:
Vereinsrechner
Vereinsschriftführer
Es können jedoch nach Bedarf weitere Fachvorstände vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Wahlzeit, Beschlüsse und Dokumentation
Jedes
Mitglied
der
Vorstandschaft
wird
in
der
Regel
auf
zwei
Jahre
gewählt.
Er
bleibt
so
lange
im
Amt,
bis
ein
Nachfolger
gewählt
ist.
Der
Chorleiter
wird
durch
die
Vorstandschaft auf unbestimmte Zeit berufen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und einem geschäftsführenden Vorstand und Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 10
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Mitgliedschaft in übergeordneten Verbänden
Der Gesangverein Hasel e.V. ist Mitglied des Alemannischen Chorverbandes e.V. und des Badischen Chorverbandes e.V. im Deutschen Chorverband e.V.
§ 12
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Der
Verein
erhebt,
verarbeitet
und
nutzt
personenbezogene
Daten
seiner
Mitglieder
unter
Einsatz
von
Datenverarbeitungsanlagen
(z.B.
PC)
zur
Erfüllung
der
gemäß
dieser
Satzung
zulässigen
Zwecke
und
Aufgaben,
beispielsweise
im
Rahmen
der
Mitgliederverwaltung.
Hierbei
handelt
es
sich
insbesondere
um
folgende
Mitgliederdaten:
Name
und
Anschrift,
Bankverbindung
(falls
Lastschrifteinzug
vereinbart),
Telefonnummern
(Festnetz-
und
Handynummern)
sowie
E-Mail-Adresse,
Geburtsdatum, Vereinseintritt und Funktion im Verein.
Im
Zusammenhang
mit
seinem
Vereinsbetrieb
und
seinen
Veranstaltungen
(z.B.
Ehrungen)
veröffentlicht
der
Verein
personenbezogene
Daten,
Fotos
und
Video-Clips
seiner
Mitglieder
auf
seiner
Homepage,
auf
Facebook,
im
Gemeindemitteilungsblatt
und
auf
Festschriften.
Ein
Mitglied
kann
jederzeit
gegenüber
dem
Vorstand
der
Veröffentlichung
von
Einzelfotos
seiner
Person
widersprechen.
Ab
Zugang
des
Widerspruchs
unterbleibt
die
Veröffentlichung/Übermittlung
und
der
Verein
entfernt
vorhandene Fotos von seiner Homepage.
Als
Mitglied
des
Alemannischen-,
des
Badischen-
und
Deutschen
Chorverbandes
ist
der
Verein
verpflichtet,
bestimmte
personenbezogene
Daten
dorthin
zu
melden.
Übermittelt werden Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, und E-Mail-Adresse.
Durch
ihre
Mitgliedschaft
und
die
damit
verbundene
Anerkennung
dieser
Satzung
stimmen
die
Mitglieder
der
Erhebung,
Verarbeitung
und
Nutzung
ihrer
personenbezogenen
Daten
in
dem
vorgenannten
Ausmaß
und
Umfang
zu.
Eine
anderweitige,
über
die
Erfüllung
seiner
satzungsgemäßen
Aufgaben
und
Zwecke
hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens 75 % der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren.
Bei
Auflösung
des
Vereins
oder
bei
Wegfall
steuerbegünstigter
Zwecke
fällt
das
Vermögen
des
Vereins
an
die
Gemeinde
Hasel
zwecks
Verwendung
für
die
Förderung
der Chormusik.
§ 13
Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 20. September 2025 beschlossen worden und am gleichen Tag in Kraft getreten.
<<< Ende der Satzung >>>
Transparenz und Offenheit sind für uns wichtig. Deshalb
ist es für uns selbstverständlich unsere Satzung für unsere
Mitglieder und Interessenten auf unserern Internetseiten
verfügbar zu haben.